Ambulanter Pflegedienst
Das Konzept der wohnortnahen Pflege steht im Mittelpunkt der Aufgaben unserer Ambulanten Pflegedienste der Caritas. Unsere engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen Menschen, die aufgrund ihres Alters oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, die täglichen Aufgaben selbstständig zu bewältigen, jedoch den Wunsch haben, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.
Auf Wunsch bieten wir auch pflegenden Angehörigen individuelle Entlastung durch unser umfassendes Versorgungs- und Betreuungsnetz. Unsere Pflegedienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter erhalten kontinuierliche Fortbildungen und sind Teil eines ständigen Qualitätssicherungsprozesses.
Wir sind in Erlangen, Herzogenaurach und Höchstadt vertreten und versorgen Menschen sowohl in der Stadt Erlangen als auch im Landkreis Erlangen-Höchstadt/Aisch. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Bedürfnisse bestmöglich zu erfüllen.
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Caritas regio gGmbH
Ambulanter Pflegedienst
Oder direkt über die Einrichtungen
Ambulanter Pflegedienst Erlangen/Bubenreuth
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Ansprechpartnerin
Frau Natascha Gabel
Bürozeiten
Montag – Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr
Einzugsgebiet
Gesamtes Stadtgebiet Erlangen und Bubenreuth
Ambulanter Pflegedienst Höchstadt/Aisch
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Ansprechpartnerin
Frau Marina Brauns
Bürozeiten
Montag – Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr
Einzugsgebiet
Höchstadt/Aisch, Gremsdorf, Adelsdorf, Hemhofen, Röttenbach und Dechsendorf
Ambulanter Pflegedienst Herzogenaurach
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Ansprechpartnerin
Frau Stefanie Süß
Bürozeiten
Montag – Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr
Einzugsgebiet
Herzogenaurach, Großenseebach, Aurachtal, Heßdorf, Oberreichenbach und Weisendorf
Häusliche Pflege
Unsere Mitarbeiter:innen erbringen Behandlungspflege, Grundpflege und Haushaltshilfe. Behandlungspflege ist krankenversichert, Grundpflege und Haushaltshilfe sind Leistungen der Pflegeversicherung. Bei Fragen zu Versicherungsangelegenheiten stehen wir gerne zur Verfügung.
Behandlungspflege als Teil der Häuslichen Pflege ist eine Leistung der Krankenversicherung. Ihr Ziel ist es, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Pflegekräfte führen ärztlich verordnete Maßnahmen durch, wie Medikamentengabe, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutdruckmessen und Injektionen.
Es ist nicht notwendig, pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung zu sein, um diese Leistung zu erhalten. Die Behandlungspflege wird auf ärztliche Anordnung hin bei medizinischer Notwendigkeit verordnet und erfordert die Genehmigung durch die Krankenkasse.
Die Erstverordnung gilt für 14 Tage, und mindestens drei Tage vor Ablauf muss eine Folgeverordnung beim Arzt beantragt werden. In einigen Fällen stellen Ärzte die Verordnung auch quartalsweise aus, abhängig vom Zustand des Patienten.
Unterstützung in der Haushaltsführung ist ein wichtiger Bestandteil der Häuslichen Pflege und fällt, genauso wie die Grundpflege, unter die Leistungen der Pflegeversicherung.
Dazu gehören sämtliche hauswirtschaftlichen Aufgaben, die notwendig sind, um die selbstständige Haushaltsführung des Pflegebedürftigen aufrechtzuerhalten. Beispiele hierfür sind Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen sowie Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ambulanten Pflegediensten sind sich stets bewusst, dass sie Gäste im häuslichen Umfeld des Kunden sind. Sie respektieren individuelle Wünsche und Lebensgewohnheiten.
Grundpflege als Teil der Häuslichen Pflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung.
Diese umfassende Basisversorgung beinhaltet Unterstützung bei
- Körperpflege, wie Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren
- Ernährung, inklusive mundgerechter Zubereitung und Aufnahme der Nahrung
- Mobilität, mit Hilfe beim Aufstehen, Umlagern, An- und Auskleiden, Gehen sowie Treppensteigen
Im Kern werden hier die grundlegenden Tätigkeiten des täglichen Lebens abgedeckt. Unsere Ambulanten Pflegedienste stehen bereit, um Sie in diesen wichtigen Bereichen zu unterstützen.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig zu werden kann jeden von uns treffen, sei es im Alter oder auch schon in jungen Jahren, beispielsweise durch einen Unfall. Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit notwendig. Ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) begutachtet den Hilfebedürftigen anhand festgelegter Kriterien, um den Pflegegrad zu ermitteln. Diese Einschätzung ist entscheidend für die Zuweisung von Pflegeleistungen.
Gesetzlich gilt als pflegebedürftig eine Person, die gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und daher auf Unterstützung durch andere angewiesen ist. Dabei handelt es sich um Menschen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitsbedingte Belastungen nicht eigenständig kompensieren oder bewältigen können. Es ist wichtig zu verstehen, dass Pflegebedürftigkeit nicht nur eine Frage des Alters ist, sondern jeden von uns in unterschiedlichen Lebensphasen betreffen kann.
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Leistungen der Pflegeversicherung
Sie haben sich dazu entschlossen, einen nahestehenden Menschen in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Jetzt ist es entscheidend, die verschiedenen Unterstützungen und Leistungen der Pflegeversicherung zu kennen, die dazu dienen, Ihnen den Pflegealltag zu erleichtern.
Insbesondere für pflegende Personen, die gleichzeitig berufstätig sind, gibt es die Möglichkeit der „Pflegezeit“ sowie der „Familienpflegezeit“. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich in dieser Zeit eine Auszeit für die Pflege Ihrer nahen Angehörigen nehmen. Falls Ihr nahestehender Mensch akut pflegebedürftig wird, besteht unter bestimmten Bedingungen die Option der „Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“, um flexibel auf die Pflegesituation reagieren zu können.
Pflegegrade, Pflegegeld und Pflegesachleistung
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen fünf Pflegegraden. Bei Vorliegen eines Pflegegrades können Leistungen in Form von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder einer Kombination aus beiden in Anspruch genommen werden.
Je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten wird ein Pflegegrad ermittelt:
Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Bei der Ermittlung des Pflegegrades werden sechs Bereiche begutachtet:
1. Mobilität:
Wie ist es um die körperliche Beweglichkeit bestellt? Kann die Person selbstständig aufstehen und sich im eigenen Zuhause bewegen?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Umfasst das Verstehen, die zeitliche und räumliche Orientierung sowie die Fähigkeit zu kommunizieren.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Berücksichtigt Unruhe, Ängste, Aggressionen oder Abwehrreaktionen gegenüber pflegerischen Maßnahmen.
4. Selbstversorgung:
Kann sich die Person selbstständig waschen, anziehen, die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?
5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung:
Hierzu gehören das eigenständige Einnehmen von Medikamenten, der Umgang mit Hilfsmitteln und der Besuch von Ärzten.
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte:
Beinhaltet die Fähigkeit, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen.
Für jeden Lebensbereich bewertet die Gutachterin/der Gutachter die Beeinträchtigung und vergibt Punkte. Die Gesamtpunktzahl aus allen Modulen ergibt den Pflegegrad.
Das Pflegegeld ist eine Anerkennung und Unterstützung für ehrenamtliche, private Pflege, ein Signal der Politik, das die Wichtigkeit dieser Leistung hervorhebt. Falls der Pflegebedürftige nicht von Angehörigen, sondern von einem Ambulanten Pflegedienst betreut wird, erhält er stattdessen die Pflegesachleistung.
Für diejenigen, die die Pflege zu Hause durch Angehörige und ergänzend durch einen Ambulanten Pflegedienst erhalten, besteht Anspruch auf die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Monatliches Pflegegeld seit 1.1.2017:
Pflegegrad 2: bis zu 316 €
Pflegegrad 3: bis zu 545 €
Pflegegrad 4: bis zu 728 €
Pflegegrad 5: bis zu 901 €
Monatliche Pflegesachleistungen seit 1.1.2017:
Pflegegrad 2: bis zu 689 €
Pflegegrad 3: bis zu 1.298 €
Pflegegrad 4: bis zu 1.612 €
Pflegegrad 5: bis zu 1.995 €
Diese finanziellen Leistungen sollen sicherstellen, dass Pflegebedürftige angemessen unterstützt werden, unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige oder professionelle Pflegedienste erfolgt.
Unterstützung im Alltag der Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist dazu da, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit sowie Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen zu fördern. Er kann für verschiedene Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, um den Pflegealltag angenehmer zu gestalten und eine bessere Lebensqualität sicherzustellen.
Der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 125 € wird zusätzlich zu anderen Pflegeversicherungsleistungen, wie etwa Pflegegeld, gewährt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1-5 können diesen Betrag zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen verwenden. Beispiele hierfür sind individuelle Betreuungsangebote im eigenen Zuhause durch unsere Pflegedienstmitarbeiter oder die Teilnahme an einer unserer Tagesbetreuungen, insbesondere für Menschen mit Demenz.
Der Entlastungsbetrag kann auch genutzt werden, um folgende Leistungen zu finanzieren:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege.
- Leistungen der Kurzzeitpflege.
- Leistungen der zugelassenen ambulanten Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben zudem die Möglichkeit, auf Antrag bis zu 40 Prozent der im jeweiligen Monat noch nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu nutzen. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsleistungen im eigenen Zuhause oder in einer Tagesbetreuung. Die entstandenen Kosten werden dann mit der Pflegekasse abgerechnet.
Wir stehen Ihnen gerne zur ausführlichen Information zu diesem Thema zur Verfügung und gehen auf Ihre individuelle Situation ein.
Kurzzeitpflege
Der Pflegebedürftige kann bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr vollstationär, beispielsweise in einem Pflegeheim, für Kurzzeitpflege aufgenommen werden. Ein jährlicher Betrag von bis zu 1.612 €, unabhängig vom Pflegegrad, steht flexibel für diese Art der Pflege zur Verfügung, um die Pflegesituation kurzzeitig zu entlasten und den Angehörigen eine Atempause zu ermöglichen.
Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege keine sechsmonatige Vorauspflege erforderlich.
Die Kurzzeitpflege kann in verschiedenen Situationen zum Einsatz kommen, etwa wenn die Pflegebedürftigkeit zunimmt und sicherzustellen ist, dass erforderliche Pflege oder gezielte Aktivierung von Fachkräften erbracht wird, um einen Krankenhausaufenthalt zu verhindern. Auch nach einem stationären Klinikaufenthalt, wenn eine spezielle Nachsorge durch Pflegefachpersonal benötigt wird, oder wenn pflegende Angehörige in den Urlaub fahren möchten und während dieser Zeit eine Versorgung und Betreuung für das Familienmitglied gewährleistet sein soll.
Des Weiteren kann die Kurzzeitpflege in Situationen wie der Erkrankung der Pflegeperson selbst, der Klärung der Notwendigkeit einer dauerhaften stationären Versorgung oder der Überbrückung bis zur dauerhaften Unterbringung in einem Pflegeheim genutzt werden.
Es besteht die Möglichkeit, einen im Kalenderjahr noch nicht verbrauchten Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege einzusetzen, wodurch der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden kann. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Halbjährlicher oder vierteljährlicher Beratungseinsatz
Die Beratung in Ihrer vertrauten Umgebung zielt darauf ab, die Qualität der Pflege zu Hause sicherzustellen. Gleichzeitig möchten wir Ihnen als pflegende Angehörige wertvolle praktische Hinweise, Unterstützung und pflegefachliches Wissen vermitteln, um Sie bestmöglich zu unterstützen und Ihnen eine verlässliche Ansprechpartnerin zu bieten, wenn Sie Fragen oder Anliegen haben sollten.
Personen, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, je nach Pflegegrad regelmäßige Beratungsbesuche wahrzunehmen:
- Bei Pflegegrad 2 und 3 erfolgt dies halbjährlich.
- Bei Pflegegrad 4 und 5 ist ein vierteljährlicher Beratungsbesuch vorgesehen.
Selbst Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben das Recht, halbjährlich einen Beratungsbesuch, beispielsweise durch unseren Ambulanten Pflegedienst, in Anspruch zu nehmen.
Verhinderungspflege, Ersatzpflege
Als pflegender Angehöriger haben Sie die Möglichkeit, die Verhinderungspflege zu nutzen, sei es stunden- oder tageweise. Es gibt vielfältige Gründe, warum Sie als pflegende Person von der Verhinderungspflege Gebrauch machen können, sei es aufgrund eigener Erkrankung oder während eines dringenden Arztbesuchs. Diese Leistung ermöglicht es, kurzfristige Abwesenheiten zu bewältigen und die Pflege kontinuierlich sicherzustellen.
Die Verhinderungspflege kann mit einem Betrag von bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn sie beispielsweise von einem Ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Der Maximalbetrag variiert je nachdem, ob eine professionelle Kraft oder eine Person aus dem Haushalt oder dem Verwandtenkreis mit der Pflege betraut ist. Der Pflegebedürftige muss mindestens den Pflegegrad 2 haben und bereits mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Die mögliche Dauer der Inanspruchnahme beträgt bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr.
Der Leistungsbetrag von bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr kann zusätzlich um bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege, das sind 806 € pro Kalenderjahr, erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet.
Verhinderungspflege kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit erbracht werden, zum Beispiel in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Gerne informieren wir Sie auch persönlich über die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung
Unabhängig vom Pflegegrad können Sie Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfelds erhalten. Diese Leistungen können zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen beantragt werden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei Ihren Anträgen.
- Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung, z.B. Hausnotrufsystem, Rollstuhl, Gehwagen, technische Küchengeräte
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Inkontinenzmaterial, saugende Bettschutzeinlage
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z.B. Pflegebetten und Zubehör, Pflegeliegestühle, Toilettenstuhl, Hebegeräte
- Pflegehilfsmittel zur Linderung der Beschwerden, z.B. Lagerungshilfen
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege, z.B. Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett
Die Pflegeversicherung übernimmt monatlich bis zu 40 € der Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Bei technischen Hilfsmitteln beträgt die Selbstbeteiligung 10 Prozent der Kosten des Hilfsmittels, jedoch maximal 25 € pro Hilfsmittel. Es ist vorgesehen, dass diese Hilfsmittel in erster Linie leihweise zur Verfügung gestellt werden sollen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die passenden Hilfsmittel für Ihre Bedürfnisse zu finden. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Um das Zuhause pflegebedürftiger Personen mit Pflegegrad 1-5 zu optimieren, können unterschiedliche Umbaumaßnahmen durchgeführt werden. Das Ziel ist es, Pflegepersonen zu entlasten und den Pflegebedürftigen dabei zu unterstützen, ein möglichst eigenständiges Leben zu führen.
Beispiele für Umbaumaßnahmen sind:
- Anbringen von Handläufen und Haltegriffen
- Entfernen von Schwellen und Stufen durch Rampen
- Installation von unterfahrbaren Küchenschränken
- Einbau eines barrierefreien Badezimmers
- Installation eines Treppenlifts
Die Kosten für solche Umbaumaßnahmen, die von der Pflegeversicherung finanziert werden, sind auf maximal 4.000 € pro Maßnahme begrenzt, wobei eine angemessene Eigenbeteiligung berücksichtigt wird. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die passenden Umbaumaßnahmen für Ihre Bedürfnisse zu planen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.